Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine
Die Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereines ist im § 4 Nr.11 des Steuerberatungsgesetzes geregelt.
Somit dürfen Sie, Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein werden, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( Arbeitnehmer, Beamte, öffentlicher Dienst, Studenten)
- sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (z.B. Renten, Pensionen)
- Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten)
- Nebeneinnahmen aus Mieten, Zinsen oder Spekulationen sofern diese bei Ledigen 13.000,- € und bei Verheirateten 26.000,- €, nicht überschreiten.
Bei nichtselbständigen Einkünften und Renten unterliegen wir keiner Begrenzung.
Folgende Einkunftsarten dürfen nicht von Lohnsteuerhilfevereinen betreut werden:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sowie
umsatzsteuerpflichtige Einkünfte
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern und demgemäß nur zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder befugt (§ 13 Abs. 1 StBerG).
Die Hilfeleistung darf nur unter den in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Voraussetzungen erfolgen. Sie schließt die Vertretung vor dem Finanzgericht ein, erstreckt sich jedoch nicht auf die Vertretung vor dem Bundesfinanzhof.