Lohnsteuerhilfe Ruhr e.V.
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Steuerliche Änderungen 23/24

                                     Steuerliche Änderungen 2023/ ab 2024

                                                              Änderungen der Jahreswerte im direkten Vergleich:

VZ 2023 VZ 2024
Grundfreibetrag 10.908 € 11.604 € (*11.784 €)
Kinderfreibetrag 8.952 € 9.312 € (*9540 €)
Rentenbesteuerungsanteil 82,5% 83%
Versorgungsfreibetrag und-zuschlag 14%, max.1.050€+315€ 13,6%; max.1.020 €+306 €€
Altersentlastungsbetrag 14%, max.665€ 13,6%; max.646€
Abschreibungen Wohngebäude 2%, 2,5% 3% linear bei Fertigstellung nach 31.12.22 6%degressiv bei Baubeginn ab 10/23 wie 2023
Firmenwagenbesteuerung E-Auto Grenze BLP für 0,25 % 60.000 Grenze BLP für 0,25 % 70.000
Grenze GWG 800 € netto (952€ brutto) 1.000€ netto (1.190 € brutto)
Verpflegungspauschalen bei über 8 Std Abwesenheit und An/Abreise 14€; 28€ bei 24 Std/Übernachtung; Pauschale Berufskraftfahrer 8€ Bei über 8 Std Abwesenheit und An/Abreise 16€; 32€ bei 24Std/Übernachtung;; Pauschale Berufskraftfahrer 9€
Freibetrag Betriebsfeiern 110 € 150€
Freigrenze private Veräußerungsgeschäfte weniger 600€ weniger 1.000 €
Freigrenze Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung weniger 1.000 €





Einkommensteuertarif wird angehoben

Inflationsausgleichsgesetz (§ 32a EStG, § 32 Absatz 6 EStG)

Zum 1.1.2024 erfolgt eine Anhebung des Grundfreibetrags auf 11.604 EUR ( 2023 10.908 EUR)

Dies betrifft natürlich auch den Unterhaltshöchstbetrag, der dem Grundfreibetrag entspricht.

Die Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation verschoben um die kalte Progression abzudämpfen.

Der Kinderfreibetrag wird  im Jahr 2024 auf 9312 EUR ggf* sogar auf 9.504 EUR angehoben (8.952 EUR 2023).

Wir der Bundesfinanzminister dieser Tage mitteilte, ist eine weitere Senkung des Einkommensteuertarifs 2024 geplant.



Höhere Freigrenze beim Solidaritätszuschlag
Die bei der Zusammenveranlagung angehobene Freigrenze wurde für das Jahr 2023 um weitere 587 Euro auf 17.543 Euro beziehungsweise 35.086 Euro angehoben und soll ab dem Jahr 2024 um weitere 587 Euro auf 18.130 Euro beziehungsweise 36.260 Euro angehoben werden. Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sogenannten Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen.


Höhere Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage
Die Einkommensgrenzen werden verdoppelt, für Ledige auf 40.000 Euro und auf 80.000 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten/Lebenspartnerschaften. Dies gilt für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (u. a. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (u. a. das Bausparen).


Höhere Minijobgrenze

Ab dem 1. Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro auf 12,41 Euro pro Stunde. Damit steigt dann auch die monatliche Verdienstgrenze im Minijob von 520 auf 538 Euro. Sie ist an die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohnes gebunden. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich somit entsprechend auf 6456 Euro.





Energetische Sanierungsmaßnahmen (auch hier gibt es inzwischen einen Änderungsvorschlag der Bundesregierung, welcher noch nicht verabschiedet ist, siehe unten)


Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030, wurde das EStG zum 01.01.2020 um den § 35c erweitert.

Durch diesen § 35c, ist es vorgesehen einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen steuerlich zu fördern.

Durch dieses Gesetz förderfähige Maßnahmen werden vom BMF in einem Katalog erörtert.


Hingegen der Regelungen der bereits bekannten Regelung zum § 35a, bei dem nur Lohnkosten steuerlich abgezogen werden können, geht es im §35c um den Abzug der Kosten der gesamten Maßnahme.


Der Abzug kann erst in Anspruch genommen werden, wenn die Baumaßnahme abgeschlossen wurde.

Für den Abzug der Kosten gibt es folgende Staffelung:



Veranlagungszeitraum % der Aufwendungen abzugsfähig maximale Steuerermäßigung
Beginnjahr= Abschluss der Baumaßnahme 7 % 14000 €
Erstes Folgejahr 7% 14000 €
Zweites Folgejahr 6% 12000 €


Um den § 35c in Anspruch nehmen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen werden:



- Objekt muss älter als 10 Jahre sein


- zu eigenen Wohnzwecken genutzt(Maßnahmenzeitraum)


- nach § 35c Absatz 1 Satz 1 EStG begünstigte energetische Sanierung laut Maßnahmenkatalog durchgeführt

(Warmedämmung für Wände, Geschossdecken, Dachflächen; Erneuerung der Fenster oder Außentüren; Aufwendungen für Ersatz/erstmaliger Einbau von sommerlichem Wärmeschutz; Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage; Erneuerung der Heizungsanlage(Achtung, bei Wechsel auf Gas nur mit Nachweis der Hybridisierung nach max. 2 Jahren); Optimierung bestehender Heizungsanlagen sofern älter als 2 Jahre)


- keine öffentlichen Förderungen in Anspruch genommen (Kfw Bank, landeseigene Förderbank)

   (Achtung Förderfalle, wer die Kfw Förderung beantragt, kann dies nicht rückgängig machen, daher immer vorher Prüfen              welche Lösung für Ihren Fall am meisten Sinn macht)


- Bescheinigung nach amtlicher Vorgabe( Pflichtbeleg) durch den Fachunternehmer liegt vor( BMF 15.10.2021)


- unbare Zahlung


                                      Bei weiteren Fragen zu dem Thema, wenden Sie sich gerne an unsere Berater.



                                                                                            Wichtig ist:


Ausschließlich der Eigentümer des Objekts, kann den Abzug nach § 35c beantragen.


Es gibt viele Besonderheiten, Einzelfälle und Einzelheiten, die beachtet werden müssen. Um sicher zu gehen, das Ihnen der Abzug hinterher gewährt werden kann, raten wir Ihnen im Zweifel immer vorher das Gespräch zum Berater zu suchen.

Nachher ist es leider zu spät.




Die Bundesregierung plant:


Nach § 35c Abs. 1 wird ein neuer Absatz eingefügt, wonach für energetische Maßnahmen an einem begünstigten Objekt, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2023 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2026 abgeschlossen sind, die Steuerermäßigung im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr je 10 % (bisher: 7 %) Aufwendungen, höchstens jedoch je 14.000 EUR und im übernächsten Kalenderjahr weitere 10 % (bisher 6 %) der Aufwendungen, höchstens jedoch 12.000 EUR beträgt.

Leider bisher noch nicht verabschiedet.










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