Post vom Finanzamt- Lohi nicht da und nun...???


Sollten bei Ihnen in der Zeit während unserer Betriebsferien Schätzungsbescheide oder Mahnungen eingehen, so erledigen Sie diese Aufforderungen unbedingt innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist!


Bei Einkommensteuerschätzungen muss die Erklärung innerhalb von 4 Wochen nachträglich eingereicht werden, so kann die Schätzung unter Umständen korrigiert werden und Kosten und Aufwendungen nachträglich in Ansatz gebracht werden. Sollten Sie auf Grund der Schätzung zunächst zu viele Steuern entrichtet haben, werden diese ggf. später erstattet, wenn der korrekte Steuerbescheid erfolgen kann.


Wenn die geforderte Zahlung Ihrerseits aber ausbleibt, so werden von den Behörden weitere Gebühren festgesetzt, die Ihnen auch später leider nicht erlassen werden können.


Sollten Sie Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärung für 2023 bekommen, so können Sie dem Finanzamt auf der Rückseite des Schreibens mitteilen, das Sie durch unseren Verein vertreten werden und deswegen eine Fristverlängerung bis 02.06.2025 vorliegt.

Setzen Sie sich dann Bitte im Januar mit uns in Verbindung.


Sollten Sie eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung für 2022 erhalten, so ist die Erklärung bereits verspätet, da die Abgabe hätte bis 07/24 erfolgen müssen, bei Pflichtveranlagungen werden 25€ pro Monat der Verspätung an Verspätungszuschlag berechnet.


Bitte unbedingt im Januar die Unterlagen zur Erstellung der Erklärung für 2022 vorlegen. Sollte bereits eine Schätzung eingehen, bei der der Zahlungstermin vor unserer Rückkehr aus den Betriebsferien liegt, so zahlen Sie unbedingt fristgemäß.


Einen Schätzungsbescheid erkennen Sie daran, das im Erläuterungstext zum Steuerbescheid, ganz zu Beginn steht:

"Die Besteuerungsgrundlagen wurden geschätzt".